Arbeitszeugnis für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) - Leitfaden

Sollten Sie als Fachkraft trotz Aufforderung kein Arbeitszeugnis erhalten, richten Sie ein Schreiben an Ihren/ Ihre Arbeitgeber*in. Setzen Sie eine Frist für die Erteilung des Arbeitszeugnisses und machen Sie klar, dass Sie Ihren berechtigten Anspruch, wenn nötig, gerichtlich durchsetzen werden. Um Arbeitgeber*innen die Ausstellung der Unterlagen zu erleichtern, können Sie einen vorformulierten Entwurf beilegen, der allerdings nicht übernommen werden muss.

Folgende Punkte sollten bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses berücksichtigt werden:

1. Form des Zeugnisses

Das Arbeitszeugnis für Fachangestellte ist schriftlich auf einem Praxisbogen auszustellen und von Arbeitgeber*innen zu unterschreiben. Ein beispielsweise nur mit Bleistift oder unsauber verfasstes Dokument dürfen Sie zurückweisen. Bedenken Sie dabei, dass diese Unterlagen wichtig für Ihre Zukunft sind und Werbung bzw. Marketing für Ihre eigene Person darstellen. Zögern Sie also nicht, Ihren/ Ihre Arbeitgeber*in um die Ausstellung eines neuen Zeugnisses zu ersuchen, wenn Ihnen das erhaltene Exemplar schlampig erscheint.

2. Zeugnisarten und Inhalte

Sie dürfen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis wählen, wobei nur letztgenanntes auch eine Beurteilung der Leistung enthält. Darüber hinaus existiert noch das Zwischenzeugnis, das sich bei einer geplanten Kündigung Ihrerseits oder einem Wechsel auf Führungsebene empfiehlt.

Das einfache Zeugnis

Im einfachen Zeugnis ist die Art der Beschäftigung genau und vollständig zu charakterisieren, sodass sich ein Dritter ein Bild über die übertragenen Aufgaben machen kann. Zudem wird der Arbeitsplatz beschrieben sowie besondere Leistungsbefugnisse und Fortbildungsmaßnahmen angeführt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bemisst sich vom Tag der Einstellung bis zum Tag der Auflösung desselben. Länger dauernde Unterbrechungen der Anstellung – wenn sie mehr als die Hälfte derBeschäftigungszeit ausmachen – sind ohne Hinweis auf die Gründe anzuführen. Neue Arbeitgeber*innen haben nämlich Anspruch darauf zu erfahren, ob der/ die Arbeitnehmer*in ausreichend praktische Erfahrungen im Job gesammelt hat.

Das qualifizierte Zeugnis

Auf Ihr Verlangen hin muss das Zeugnis um eine Beurteilung von Leistung und Führung ergänzen werden, wodurch das Dokument zu einem qualifizierten Zeugnis wird. Ihr/ Ihre Arbeitgeber*in beurteilt dabei Arbeitsumfang, Tempo, Güte, Fachkenntnisse, Verhandlungsgeschick und Arbeitsbereitschaft inklusive subjektive Bewertung. Der Beurteilungsspielraum ist dabei weit größer als beim einfachen Zeugnis. Nicht erwähnt wird, von wem die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen ist und der Grund für die Kündigung – außer, Sie bestehen darauf. Ein ohne auf Ihr Verlangen erstelltes qualifiziertes Zeugnis dürfen Sie zurückweisen.

Das Zwischenzeugnis

Es existieren zwei Gründe, warum Sie ein Zwischenzeugnis verlangen können, nämlich vor einem Wechsel auf der Führungsebene einem von Ihnen geplanten baldigen Jobwechsel. Strategisch ist es manchmal sinnvoll, um eine Interimsbeurteilung zu ersuchen – etwa bei einem möglicherweise bevorstehenden Chefwechsel. Der Vorteil dabei ist: Klappt es mit dem neuen Vorgesetzten nicht und Ihnen wird gekündigt, kann bei dem endgültigen Arbeitszeugnis nicht mehr großartig von der bisherigen Bewertung abgewichen werden. Das hilft zugleich auch beim zweiten Grund: dem geplanten Jobwechsel. Beim Zwischenzeugnis gibt es ebenfalls die beiden Varianten einfaches und qualifiziertes Zeugnis, das auf Ihren Wunsch hin ausgestellt werden muss.

3. Die Zeugnissprache

Jeder Chef darf den Wortlaut des Zeugnisses selbst bestimmen, Sie haben keinen Einfluss auf die Formulierung. Im Laufe vieler Jahre haben sich allerdings bestimmte Standardsätze und Floskeln herausgebildet, die jeder/ jede Arbeitgeber*in versteht und die allgemein anerkannt sind. Auf diese Weise ergibt sich ein Gesamtbild der Mitarbeiter*innen, das erkennen lässt, wie sie als Arbeitnehmer*innen gesehen werden können.

Positive Beurteilungen

  • stets und zu meiner vollen Zufriedenheit
  • die Leistungen haben in jederlei Hinsicht meine volle Anerkennung gefunden
  • ich war mit den Leistungen immer außerordentlich zufrieden
  • hat meinen Erwartungen in allerbester Weise entsprochen
  • mangelhafte/negative Beurteilungen
  • hat den Erwartungen (zur Genüge) entsprochen
  • hat sich bemüht, die übertragenen Arbeiten zufriedenstellend zu erledigen
  • hat mit großem Interesse und Fleiß im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten gearbeitet

Zuletzt wird das Zeugnis üblicherweise mit einer Schlussfloskel versehen. Im Idealfall lautet diese: Wir bedauern das Ausscheiden dieser geschätzten Mitarbeiter*in, danken ihr für die geleistete Arbeit und wünschen ihr für den weiteren Berufsweg viel Erfolg.

4. Der Wahrheitsgrundsatz

Arbeitgeber*innen haben den Grundsatz der Wahrheitspflicht zu beachten. Kein/ keine Arbeitnehmer*in darf schlechter oder auch besser beurteilt werden, als es den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus gilt das ungeschriebene Gesetz der freundlichen Formulierung – das bedeutet, negative Vorfälle und Eigenschaften sollten zwar weder beschönigt noch weggelassen, aber im Rahmen der Möglichkeiten wohlwollend und nicht negativ überspitzt dargestellt werden. Das Arbeitszeugnis hat jedenfalls sämtliche Informationen hinsichtlich solcher Vorfälle und Eigenschaften zu enthalten, die für künftige Arbeitgeber*innen relevant sind. Es gilt dabei der Grundsatz: Wahrheit vor gutwilliger Formulierung. Zu beachten ist nämlich, dass der/ die Arbeitgeber*in, wenn er wissentlich eine unwahre Angabe gemacht und das Zeugnis beschönigend formuliert hat, schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.

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